Der TSC Unterschleißheim e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein.
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatliche Beitrag beträgt zurzeit für
- Erwachsene über 18 Jahre 16,00 Euro
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 8,00 Euro
Für Schüler und Studenten im Alter zwischen 18 bis 25 Jahren wird – gegen Nachweis – ein ermäßigter Beitrag von monatlich 8,00 Euro gewährt. Als Nachweis ist eine Kopie des Schüler- oder Studentenausweises unaufgefordert einzureichen. Liegt der Nachweis nicht bis spätestens 31.01., 30.04., 31.07., bzw. 31.10. jeden Jahres vor, wird ohne vorherige Ankündigung der normale Erwachsenenbeitrag für das jeweils lfd. Beitragsquartal erhoben.
Für Fördermitglieder beiträgt der monatliche Beitrag 5,00 Euro.
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt für Erwachsene über 18 Jahre 20,00 Euro.
Fälligkeit von Beiträgen und Aufnahmegebühren
Laufende Beiträge werden jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und zum 01. Oktober eines jeden Jahres fällig.
Bei Eintritt im laufenden Jahr sind die Beiträge für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist sofort fällig.
Zahlungsweise
a) Teilnahme am Lastschriftverfahren
Grundsätzlich wird der Beitrag für alle Mitglieder durch Lastschrift erhoben, wobei fällige Beiträge in der Regel Mitte Februar, Mitte Mai, Mitte August und Mitte November eingezogen werden, die Aufnahmegebühr zeitgleich mit der ersten Lastschrift des Mitgliedsbeitrags. Dazu unterzeichnet das Mitglied ein SEPA-Lastschrift-Mandat.
Sämtliche Kosten, die dem Verein durch Nichteinlösung vorgelegter Lastschriften und durch Rücklastschriften entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds und sind dem Verein zu erstatten. Daher sind diesem Änderungen der Bankverbindung unaufgefordert bis spätestens Ende Januar, Ende April, Ende Juli bzw. Ende Oktober mitzuteilen.
b) Selbstzahlung
In begründeten Fällen wird die Selbstzahlung der Beiträge gestattet. Selbstzahler haben in eigener Verantwortung für rechtzeitigen Eingang der Zahlung auf dem Clubkonto zu sorgen.
Erstattung von Beiträgen
Bei unterjährigem Ausscheiden werden überzahlte Beiträge für komplette Monate, in denen die Mitgliedschaft nicht mehr besteht, erstattet. Die Aufnahmegebühr wird – auch anteilig – nicht erstattet.
Zahlungsverzug
Ein Mitglied ist im Zahlungsverzug
a) als Teilnehmer am Lastschriftverfahren, wenn die Lastschrift nicht eingelöst werden kann oder zurückbelastet wird,
b) als Selbstzahler, wenn der Beitrag nicht zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Vereins eingegangen ist.
Als Folge des Zahlungsverzugs ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds, insbesondere kann dem Mitglied die Teilnahme am Sportbetrieb verweigert werden. Erfolgt trotz Zahlungserinnerung kein Ausgleich der Beitragsschuld binnen 6 Monaten, kann das Mitglied per Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen oder ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss oder das Ausscheiden aus dem Verein führt nicht zum Erlass etwaiger Beitragsschulden oder anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
- Mitgliedsantrag
- Beitragsordnung
- Satzung
- Infektionsschutzregeln (Stand: 02.04.2022)
- Saal- und Trainingsordnung (Stand: 21.01.2023)
- Datenschutzerklärung
Satzung (Auszug)
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Der Club hat a) aktive Mitglieder, b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder.
1. Aktives und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, wobei ein einwandfreier Leumund des Antragstellers Voraussetzung für die Aufnahme ist.
Das Aufnahmegesuch muß schriftlich bei der Geschäftsstelle des Clubs eingereicht werden.
Das Aufnahmegesuch wird in den Clubmitteilungen veröffentlicht.
Gegen die Aufnahme eines Antragstellers hat jedes Clubmitglied das Recht, Einspruch zu erheben, der entsprechend zu begründen und unverzüglich einzureichen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sie ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Die Ablehnung des Antragstellers als Mitglied bedeutet kein Werturteil über denselben und kann aus internen Gründen erfolgen.
2. Der Beitritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
3. Zum Ehrenmitglied des Clubs kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Club besondere Verdienste erworben hat.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt kann mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen (siehe § 12). Die Kündigung ist der Geschäftsstelle des Clubs durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens 6 Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand ist und es eine stichhaltige Begründung hierfür nicht gibt.
Ausschluß ist möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder wenn es den Interessen des Clubs grobfahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt oder die Clubkameradschaft in erheblichem Maße verletzt.
4. Über Streichung und Ausschluß beschließt der Vorstand. Vor Streichung oder Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
5. Mit dem Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche auf das Clubvermögen.